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Artikel 66 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kapitel IV

ÜBERGANG DER GEFAHR

Artikel 66

Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Schlagworte

Preisgefahr

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034751

alte Dokumentnummer

N2198823424S

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