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Artikel 57 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 57

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen:

  1. a) am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,
  2. b) wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.

(2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die durch einen Wechsel seiner Niederlassung nach Vertragsabschluß entstehen.

Schlagworte

Bringschuld, Zug-um-Zug-Zahlung, Zahlungsort

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034742

alte Dokumentnummer

N2198823415S

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