Artikel 47
(1) Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen.
(2) Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.
Schlagworte
Verzug
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034732
alte Dokumentnummer
N2198823405S
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