vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 37

Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034722

alte Dokumentnummer

N2198823395S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)