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Artikel 29 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Siehe hiezu die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 12 und 96.

Artikel 29

(1) Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben werden.

(2) Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise geändert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch auf Grund ihres Verhaltens davon ausgeschlossen sein, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich auf dieses Verhalten verlassen hat.

Siehe hiezu die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 12 und 96.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034714

alte Dokumentnummer

N2198823387S

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