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Artikel 26 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

1. Zur Aufhebung des Kaufvertrages siehe Art. 49 und 64. 2. Auf die gerichtliche Geltendmachung kommt es nicht an.

Artikel 26

Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.

1. Zur Aufhebung des Kaufvertrages siehe Art. 49 und 64.

2. Auf die gerichtliche Geltendmachung kommt es nicht an.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034711

alte Dokumentnummer

N2198823384S

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