Artikel 26
Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.
1. Zur Aufhebung des Kaufvertrages siehe Art. 49 und 64.
2. Auf die gerichtliche Geltendmachung kommt es nicht an.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034711
alte Dokumentnummer
N2198823384S
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