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Artikel 2 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf

  1. a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
  2. b) bei Versteigerungen,
  3. c) auf Grund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
  4. d) von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
  5. e) von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
  6. f) von elektrischer Energie.

Schlagworte

Konsumentenkauf

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034687

alte Dokumentnummer

N2198823360S

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