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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 9

Auf Ersuchen werden das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz Finnlands einander unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften des Zivil- und Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

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