Artikel 9
Auf Ersuchen werden das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz Finnlands einander unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften des Zivil- und Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
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