Mitwirkung des Bewährungshelfers
§ 40.
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40093035
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