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§ 40 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Mitwirkung des Bewährungshelfers

§ 40.

Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093035

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