Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 17.
Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 5 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40093671
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