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Artikel 12 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 12

Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.

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