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Artikel 1 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;
  2. b) „Urteil“ eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;
  3. c) „Urteilsstaat“ den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist;
  4. d) „Vollstreckungsstaat“ den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist.

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