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Artikel 3 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

II. Anerkennung

Voraussetzungen

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn

  1. a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 zuständig war und
  2. b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Die Anerkennung kann nur aus den in den Artikeln 4 und 5 genannten Gründen versagt werden.

Schlagworte

Versagungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12033990

alte Dokumentnummer

N2198523292S

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Stichworte