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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Kündigung

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien, am 21. Mai 1984, in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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