Ausnahmegerichte
Artikel 14
Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033482
alte Dokumentnummer
N2198346928L
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