Artikel 15
Das Ersuchen gemäß Artikel 1 wird schriftlich gestellt. Eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der zu vollstreckenden gerichtlichen Entscheidung sowie die sonst zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)