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Artikel 9 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

1. Das Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Das Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 9

(1) Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

  1. a) Kapitel I nicht anzunehmen;
  2. b) Kapitel II nicht oder nur hinsichtlich bestimmter strafbarer Handlungen oder bestimmter Kategorien der in Artikel 2 bezeichneten strafbaren Handlungen anzunehmen;
  3. c) Kapitel III nicht anzunehmen oder nur Artikel 3 Absatz 1 anzunehmen;
  4. d) Kapitel IV nicht anzunehmen;
  5. e) Kapitel V nicht anzunehmen.

(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens auf dieses Protokoll angewendet oder einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

(5) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002631

Dokumentnummer

NOR12033285

alte Dokumentnummer

N2198316942R

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