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Artikel 10 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

1. Das Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Das Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 10

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002631

Dokumentnummer

NOR12033286

alte Dokumentnummer

N2198316943R

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