vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel V

(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)

Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)