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Artikel XV Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel XV

(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der beiden Staaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Staaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

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