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Artikel 6 Auslieferung (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

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