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Artikel 10 Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 10

Geltungsdauer

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

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