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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 4

Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen, die von einem der Vertragsstaaten ausgehen und auf dem Gebiet des anderen Staates zu erledigen sind, können vom ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht im Weg der beiderseitigen Justizministerien übersandt werden.

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