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Artikel 37 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 37

ARTIKEL 37

Dieser Titel steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die „ne bis in idem“-Wirkung nicht entgegen, die ausländischen Strafentscheidungen beigemessen wird.

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