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Artikel 32 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 32

ARTIKEL 32

Im Interesse der Wahrheitsfindung und der Verhängung einer angemessenen Sanktion prüfen die beteiligten Staaten, ob es zweckmäßig ist, daß nur einer von ihnen das Verfahren durchführt; bejahendenfalls werden sie sich bemühen, denjenigen von ihnen zu bestimmen, der das Verfahren durchführen soll, wenn

  1. a) mehrere verschiedene Handlungen, die sämtlich nach dem Strafrecht jedes dieser Staaten den Tatbestand von strafbaren Handlungen erfüllen, einer einzelnen Person oder mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt werden;
  2. b) eine einzige Handlung, die nach dem Strafrecht jedes dieser Staaten den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt wird.

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