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Artikel 28 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 28

ARTIKEL 28

Sobald der ersuchte Staat ein Verfolgungsersuchen mit den in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Unterlagen erhalten hat, ist er zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft und der Beschlagnahme zu treffen, die nach seinem Recht angewendet werden könnten, wenn die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre.

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