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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 7

Einem Vollstreckungsersuchen kann nicht stattg egeben werden, wenn die Vollstreckung gegen die in Titel III Abschnitt 1 anerkannten Grundsätze verstößt.

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