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Artikel 47 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 47

(1) Gezahlte Geldstrafen und Geldbußen sowie der Erlös aus Einziehungen fließen, unbeschadet der Rechte Dritter, dem ersuchten Staat zu.

(2) Eingezogene Gegenstände, die von besonderem Interesse sind, können dem ersuchenden Staat auf Verlangen überlassen werden.

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