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Artikel 22 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 22

Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen, gegen die noch kein Einspruch oder Rechtsmittel eingelegt worden ist, können, sobald sie erlassen worden sind, dem ersuchten Staat zum Zweck der Zustellung und etwaigen Vollstreckung übermittelt werden.

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