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Artikel 16 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 16

Dem Vollstreckungsersuchen werden die Entscheidung, um deren Vollstreckung ersucht wird, sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Dem ersuchten Staat werden auf sein Verlangen die gesamten Strafakten oder ein Teil derselben in Urschrift oder beglaubigter Abschrift übermittelt. Die Vollstreckbarkeit der Sanktion wird von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bescheinigt.

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