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Artikel 8 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 8

ARTIKEL 8

Soweit erforderlich, halten sich der ersuchende und der ersuchte Staat wechselseitig über alle Umstände auf dem laufenden, welche die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder die Vollstreckung des Urteils in diesem Staat berühren können.

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