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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 4

ARTIKEL 4

Die einem Ersuchen nach Artikel 5 zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit Strafe bedroht sein.

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