vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 39

ARTIKEL 39

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)