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Artikel 16 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 16

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

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