Artikel 7
(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Art. 11 Abs. 3 und 4 ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Anwesenheit der im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik Polen der Zustimmung des Justizministeriums oder der Generalstaatsanwaltschaft.
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