Artikel 26
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge oder Übereinkommen, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 26
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge oder Übereinkommen, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
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