vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 11

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt der Zeuge oder Sachverständige der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet werden.

(3) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.

(4) Der Zeuge oder Sachverständige verliert jedoch diesen Schutz, wenn er im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht oder Staatsanwaltschaft er geladen wurde, nach der Erklärung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, geblieben ist, obwohl er während fünfzehn Tagen die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dahin zurückgekehrt ist.

(5) In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte