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Artikel 16 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 16

Die Partei, welche die Vollstreckung einer in Tunesien gefällten Entscheidung in Österreich oder die Vollstreckbarerklärung einer in Östereich gefällten Entscheidung in Tunesien begehrt, hat, außer den im Artikel 13 angeführten Urkunden, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist.

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