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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 7

(1) Ein Kind darf nur angenommen werden, wenn der Annehmende ein hierfür vorgeschriebenes Mindestalter erreicht hat. Dieses darf nicht unter einundzwanzig Jahren und nicht über fünfunddreißig Jahren liegen.

(2) Die Rechtsordnung darf jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom Erfordernis des Mindestalters abzuweichen,

  1. a) wenn der Annehmende der Vater oder die Mutter des Kindes ist, oder
  2. b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

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