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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

TEIL II

WESENTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im folgenden als „zuständige Behörde“ bezeichnet - ausgesprochen wird.

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