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Artikel 1 Abkürzung - ESARIPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.1980

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Wort „ESARIPO“ als Abkürzung der Bezeichnung der Organisation für gewerbliches Eigentum des englischsprachigen Afrika von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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