vgl. § 41 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980
Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69.
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
vgl. § 41 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40095058
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