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§ 69 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

vgl. § 41 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 69.

Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.

vgl. § 41 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095058

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