vgl. § 35 (Auslieferungsunterlagen)
Unterlagen
§ 48.
(1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung ist an Hand des Durchlieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
vgl. § 35 (Auslieferungsunterlagen)
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40095038
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