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Artikel 6 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Artikel 6

Die für die Anerkennung zuständige Behörde und das einzuhaltende Verfahren sind von der Gesetzgebung eines jeden Vertragsstaats zu bestimmen.

Diese Behörde wird in einem Anhang zu diesem Übereinkommen für jeden Vertragsstaat näher bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031349

alte Dokumentnummer

N2197827699S

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