vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Artikel 21

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg, am 8. September 1967, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031364

alte Dokumentnummer

N2197827714S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)