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Artikel 16 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung auf die in Artikel 7 Absatz 2 angeführten zusätzlichen oder vorläufigen Anordnungen ausdehnt.

Diese Erklärung kann auch später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation abgegeben werden.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem diese Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031359

alte Dokumentnummer

N2197827709S

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