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§ 27a IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

D. Partnerschaftsrecht

Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft

§ 27a.

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40112799

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