Artikel 7
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10002398
Dokumentnummer
NOR40007044
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