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Artikel 6 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 6

Bei der Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf Verlangen angewendet, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.

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