Artikel 20
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihm werden beigefügt:
- a) die Akten in Urschrift, beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
- b) eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind;
- c) bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln.
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